Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Beispiel 15a Geringfüg-RL
Beispiel 15a Geringfüg-RL, (zu B.2.2.2.1, C.2.1 und C.3.2):
Eine privat krankenversicherte Raumpflegerin arbeitet
beim Arbeitgeber A (Privathaushalt) gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von | 230 EUR |
beim Arbeitgeber B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von | 300 EUR |
Die Raumpflegerin ist geringfügig entlohnt beschäftigt, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt aus beiden Beschäftigungen von insgesamt 530 EUR die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung liegt Versicherungspflicht vor, von der sich die Arbeitnehmerin auf Antrag befreien lassen kann. Die Arbeitgeber haben keine Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu zahlen, weil die Arbeitnehmerin privat krankenversichert ist. In der Rentenversicherung zahlen die Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmerin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung. Für den Arbeitgeber A findet das Haushaltsscheck-Verfahren Anwendung.
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 0-1-0-0
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637