Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 2 BeiErhGs
§ 2 BeiErhGs, Begriffbestimmungen
(1) Die Stundung von Beitragsansprüchen ist eine Maßnahme, durch die die Fälligkeit des Beitragsanspruchs hinausgeschoben wird.
(2) 1 Die Niederschlagung ist eine verwaltungsinterne Maßnahme, mit der von der Weiterverfolgung eines Beitragsanspruchs vorübergehend (befristete Niederschlagung) oder dauerhaft (unbefristete Niederschlagung) abgesehen wird. 2 Durch die Niederschlagung erlischt der Beitragsanspruch nicht; die Weiterverfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.
(3) 1 Der Erlass stellt eine Maßnahme dar, mit der auf einen Beitragsanspruch ganz oder teilweise endgültig verzichtet wird. 2 Durch den Erlass erlischt der Beitragsanspruch.
(4) Der Vergleich als Sonderfall des Erlasses ist ein endgültiger, unwiderruflicher Verzicht auf einen Teil des Beitragsanspruchs.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637