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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 5 BeiErhGs
§ 5 BeiErhGs, Sicherheitsleistungen
(1) Eine Sicherheit, die vor Wirksamwerden der Stundung zu erbringen ist, kann insbesondere geleistet werden durch
- 1. Hinterlegung von Wertpapieren (§ 234 BGB),
- 2. Verpfändung beweglicher Sachen (§ 237 BGB),
- 3. Bestellung von Grundpfandrechten an inländischen Grundstücken (§§ 232, 1113 ff., 1191 ff. BGB),
- 4. Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück oder an einem eingetragenen Schiff besteht (§ 238 BGB),
- 5. Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken (§ 238 BGB),
- 6. Stellung eines tauglichen Bürgen unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (§ 239 BGB),
- 7. Abtretung von Forderungen (§ 398 BGB),
- 8. Sicherungsübereignung (§§ 929, 930 BGB),
- 9. Stellung einer Bankbürgschaft.
(2) Von einer Sicherheitsleistung kann insbesondere abgesehen werden, wenn
- 1. die Gefährdung des Beitragsanspruchs ausgeschlossen erscheint oder
- 2. der gestundete Beitragsanspruch einen Betrag in Höhe des 2-fachen der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV nicht überschreitet oder
- 3. der Anspruchsgegner seiner Beitragsverpflichtung in der Vergangenheit regelmäßig nachgekommen ist.
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