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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 7 BeiErhGs
§ 7 BeiErhGs, Unbefristete Niederschlagung
(1) 1 Ist anzunehmen, dass die Einziehung des Beitragsanspruchs wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsgegners oder wegen anderer Gründe dauernd ohne Erfolg bleibt, wird durch eine unbefristete Niederschlagung von einer weiteren Verfolgung des Beitragsanspruchs abgesehen. 2 Die Gründe, die zur Entscheidung der Krankenkasse geführt haben, sind zu dokumentieren.
(2) 1 Beitragsansprüche können nur dann niedergeschlagen werden, wenn sie fällig sind oder durch Verwaltungsakt bindend und unanfechtbar festgestellt worden sind. 2 Von diesen Voraussetzungen kann im Einzelfall dann abgesehen werden, wenn die Willenserklärungen oder Verwaltungsakte, durch die die Fälligkeit oder bindende Feststellung des Beitragsanspruchs begründet wird, dem Anspruchsgegner nicht bekannt gegeben oder zugestellt werden können.
(3) Die Voraussetzungen für eine unbefristete Niederschlagung liegen insbesondere vor, wenn
- 1. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf Dauer keinen Erfolg haben werden oder
- 2. der Anspruchsgegner bereits eine weitere Vermögensauskunft abgegeben hat und aufgrund der Verhältnisse im Einzelfall davon ausgegangen werden kann, dass weitere Einziehungsmaßnahmen auf Dauer keinen Erfolg haben werden oder
- 3. anzunehmen ist, dass die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Beitragsanspruchs stehen.
(4) 1 Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsgegners sowie die anderen Gründe, die zur unbefristeten Niederschlagung des Beitragsanspruchs geführt haben, sind in angemessenen Abständen zu überprüfen, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt erfolgversprechende Anhaltspunkte für eine Einziehung ergeben könnten. 2 In den Fällen des Satzes 1 ist die Verjährung rechtzeitig zu verhindern.
(5) Die Einziehung ist erneut zu versuchen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie Erfolg haben könnte.
(6) Die unbefristete Niederschlagung von Ansprüchen auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge, deren Höhe insgesamt die Bezugsgröße übersteigt, darf nur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit vorgenommen werden.
(7) 1 Die Krankenkassen sind im Insolvenzverfahren nach der gerichtlichen Bestätigung des Insolvenzplanes an diesen gebunden. 2 Eine unbefristete Niederschlagung von Ansprüchen im Insolvenzplanverfahren bedarf nicht der Zustimmung der beteiligten Träger der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit, sie gilt in diesen Fällen als erteilt.
(8) Die unbefristete Niederschlagung von Ansprüchen als Folge der erteilten Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren bedarf ebenfalls nicht der Zustimmung der beteiligten Träger der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit, sie gilt in diesen Fällen als erteilt.
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