Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 3a GKV-SVS
§ 3a GKV-SVS, Beteiligung der Krankenkassen an den Erstattungsbetragsverhandlungen gemäß § 130b SGB V
(1) 1 Der GKV-Spitzenverband vereinbart nach § 130b SGB V Erstattungsbeträge für die in dieser Vorschrift genannten Arzneimittel (Verhandlungen). 2 An den Verhandlungen soll jeweils ein Vertreter einer Krankenkasse teilnehmen (§ 130b Absatz 1 Satz 2 SGB V).
(2) 1 Das Nähere zur Teilnahme an den Verhandlungen regelt die Anlage 4. 2 Die Anlage ist Bestandteil der Satzung. 3 Der GKV-Spitzenverband setzt dieses Verfahren bis spätestens zum 1. 1. 2015 um. 4 Zur Verhandlung in diesem Sinne gehören die Verhandlungstermine entsprechend der Rahmenvereinbarung nach § 130b Absatz 9 SGB V sowie das Schiedsstellenverfahren (§ 130b Absatz 4 SGB V). 5 An diesem Schiedsstellenverfahren kann die von der Krankenkasse entsandte Fachkraft (Absatz 4) als Parteivertreterin teilnehmen.
(3) 1 Der GKV-Spitzenverband informiert die Krankenkasse unverzüglich schriftlich über die ihr zugeordnete Verhandlung unter Angabe des Arzneimittels, für das der Erstattungsbetrag vereinbart werden soll und über die Verhandlungstermine. 2 In Fällen, in denen ein Anhaltspunkt für eine Interessenkollision einer Krankenkasse im Hinblick auf die ihr zugeordnete Verhandlung bestehen, informiert diese Krankenkasse unverzüglich den GKV-Spitzenverband. 3 Der GKV-Spitzenverband entscheidet, ob eine Interessenkollision besteht. 4 Im Fall einer von ihm angenommenen Interessenkollision teilt er das der betroffenen Krankenkasse mit.
(4) 1 Die einer Verhandlung eines Erstattungsbetrages zugeordnete Krankenkasse entsendet einen mit Fragen der Arzneimittelversorgung befassten Beschäftigten oder ein Mitglied des Vorstandes (im Folgenden nur noch "Fachkraft"). 2 Für den Fall, dass die entsandte Fachkraft an einem Verhandlungstermin verhindert ist, benennt die der Verhandlung zugeordnete Krankenkasse eine weitere Fachkraft als Stellvertreterin. 3 Andere Stellvertretungen sind unzulässig. 4 Das Nähere ist in der Anlage 4 geregelt. 5 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 6 Eine Interessenkollision liegt insbesondere vor, wenn private oder persönliche Interessen der Fachkraft ihre unparteiische und objektive Mitwirkung beeinträchtigen oder beinträchtigen können. 7 Private oder persönliche Interessen umfassen jeden möglichen Vorteil für die Fachkraft selbst, ihre Familie/Lebenspartner, sonstige Verwandte oder andere ihr nahestehende Personen. 8 Ein Interessenkonflikt kann deshalb auch dann vorliegen, wenn eine Institution oder Person, in deren finanzieller Abhängigkeit die Fachkraft oder eine andere ihr nahestehende Person stehen, durch eine aus der Verhandlung möglicherweise resultierendes Ergebnis bevorteilt wäre. 9 Der GKV-Spitzenverband entscheidet, ob eine Interessenkollision besteht. 10 In diesem Fall entsendet die Krankenkasse eine andere Fachkraft oder verzichtet auf die Teilnahme.
(5) 1 Die von einer Krankenkasse zur Teilnahme an der jeweiligen Verhandlung entsandte Fachkraft erhält rechtzeitig alle für die Verhandlungen erforderlichen Unterlagen. 2 Sie ist zur Vertraulichkeit über den Gang der Verhandlung und die im Rahmen der Verhandlung bekannt gewordenen Unterlagen und Tatsachen verpflichtet. 3 Die Vertraulichkeit ist auch gegenüber Beschäftigten, Mitarbeitern und ehrenamtlich Tätigen der jeweiligen Krankenkasse zu wahren. 4 Der Bericht der entsandten Fachkraft gegenüber dem Vorstand der zugeordneten Krankenkasse ist zulässig. 5 Die entsandte Fachkraft und im Vertretungsfall ihr Stellvertreter geben schriftlich jeweils vor Beginn des für sie ersten Verhandlungstermins eine vom GKV-Spitzenverband formulierte Vertraulichkeitserklärung ab. 6 Der Vorstand der zugeordneten Krankenkasse ist ebenfalls zur Vertraulichkeit im Umfang der Sätze 2 und 3 und der abgegebenen Vertraulichkeitserklärung verpflichtet. 7 Er gibt ebenfalls vor Beginn des ersten Verhandlungstermins eine vom GKV-Spitzenverband formulierte Vertraulichkeitserklärung ab. 8 Ein Verstoß gegen das Vertraulichkeitsgebot kann zu einem Ausschluss der Krankenkasse von der Teilnahme an den weiteren Verhandlungen für das Arzneimittel führen. 9 Der GKV-Spitzenverband entscheidet darüber durch Vorstandsbeschluss.
(6) 1 Die von einer Krankenkasse zur Teilnahme an der jeweiligen Verhandlung entsandte Fachkraft bringt Informationen, praktische Erfahrungen und Einschätzungen aus dem operativen Geschäft der Krankenkasse in die Verhandlung ein. 2 Sie hält sich an die gemeinsam mit dem GKV-Spitzenverband festgelegte Verhandlungslinie und unterstützt diese. 3 Die entsandte Fachkraft kann durch Vorstandsbeschluss von der Teilnahme an den weiteren Verhandlungsterminen für das betreffende Arzneimittel ausgeschlossen werden, wenn sie von der festgelegten Verhandlungslinie abweicht. 4 Der GKV-Spitzenverband allein verantwortet das Aufgabengebiet der Erstattungsbetragsverhandlungen. 5 Er ist insbesondere für die Vertretung und Darstellung des Verhandlungsergebnisses zuständig und verantwortlich.
(7) Erscheint zu einem Verhandlungstermin trotz Einladung keine Fachkraft der einer Verhandlung zugeordneten Krankenkasse, bricht die Fachkraft die Verhandlung ab oder wird sie von der Verhandlung ausgeschlossen, kann gleichwohl verhandelt werden.
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