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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 23 GKV-SVS
§ 23 GKV-SVS, Ungültige Stimmen, Enthaltungen
(1) Ungültig ist die Stimmabgabe, wenn
- 1. sie keiner/keinem wahlberechtigten Vertreter/in einer Mitgliedskasse zugeordnet werden kann,
- 2. sie einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,
- 3. sie andere als die zugelassenen Vorschlagslisten bezeichnet,
- 4. sie den Willen der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
- 5. sie nicht rechtzeitig abgegeben wurde,
- 6. für eine Kandidatin bzw. einen Kandidaten mehrere Stimmen abgegeben wurden,
- 7. für die Vorschlagsliste mehr Stimmen abgegeben wurden, als gemäß § 21 für sie abgegeben werden durften oder
- 8. sie nach § 107a in Verbindung mit § 108d StGB strafbar ist.
(2) Nicht abgegebene Stimmen gelten als Enthaltungen und werden wie diese nicht berücksichtigt (§ 64 Absatz 2 SGB IV; einfache Abstimmungsmehrheit).
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