Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anlage 1 GKV-SVS
Anlage 1 GKV-SVS, Entschädigungsregelung für die Mitglieder der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrates des GKV-Spitzenverbandes
— Entschädigungsregelung —
1 Die Mitglieder der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrates des GKV-Spitzenverbandes haben Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen. 2 Die Erstattung von Verdienstausfall und von Beiträgen zur Sozialversicherung richtet sich nach den jeweils geltenden Vorschriften. 3 Wenn nachfolgend Bezug sowohl auf die Mitglieder der Mitgliederversammlung als auch auf die des Verwaltungsrates genommen wird, werden diese einheitlich als Organmitglieder bezeichnet.
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