Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anlage 1 Ziff. II. GKV-SVS
Anlage 1 Ziff. II. GKV-SVS, Entschädigung für Mitglieder von Ausschüssen des Verwaltungsrates
Für die Teilnahme an Ausschusssitzungen werden unabhängig von deren Form Entschädigungen nach I. gewährt.
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