Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Anlage 3 § 4 GKV-SVS
Anlage 3 § 4 GKV-SVS, Stimmenverteilung zwischen Arbeitgeber- und Versichertenvertretern innerhalb der Kassenarten
(1) 1 Der prozentuale Anteil der Versicherten der paritätisch besetzten Ersatzkassen an den Versicherten der Ersatzkassen insgesamt wird ermittelt und halbiert. 2 Dieser halbierte Anteil wird mit den auf die Ersatzkassen entfallenden Stimmen multipliziert und kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet der Arbeitgeberseite zugeschrieben. 3 Die übrigen Stimmen der Ersatzkassen entfallen auf die Versichertenvertreter.
(2) 1 Die Anzahl der nach Abzug der für die Ersatzkassen ermittelten Arbeitgeberstimmen verbleibenden Arbeitgeberstimmen wird durch die Anzahl der insgesamt für den Verwaltungsrat verbleibenden Stimmen geteilt. 2 Dieser Anteil wird für jede weitere Kassenart mit den jeweils in § 2 ermittelten Stimmen multipliziert und kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet der Arbeitgeberseite zugeschrieben. 3 Die Anzahl der nach Abzug der für die weiteren Kassenarten jeweils ermittelten Arbeitgeberstimmen von den Gesamtstimmen der jeweiligen Kassenart wird der jeweiligen Versichertenseite zugeschrieben.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637