Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anlage 5 § 1 GKV-SVS
Anlage 5 § 1 GKV-SVS, Dauerhafte Leistungsfähigkeit einer Krankenkasse
(1) 1 Die einschlägige Rechtsprechung definiert Leistungsfähigkeit als die Fähigkeit einer Krankenkasse, mit anderen Krankenkassen vergleichbare Regel- und Mehrleistungen zu gewähren. 2 Da Leistungen weit über 90 % gesetzlich geregelt und vorgegeben sind, kommt es zur Einschätzung der Leistungsfähigkeit entscheidend auf die finanzielle Situation einer Krankenkasse an.
(2) 1 Eine bestehende Überschuldung und/oder eine dauerhafte Unterschreitung des Rücklagesolls (vgl. § 261 Absatz 1 SGB V) stellen hier maßgebliche Indizien dar. 2 Wenn es einer Krankenkasse in einem überschaubaren kurzfristigen Zeitraum nicht gelingt, ihre Leistungsfähigkeit wiederherzustellen, bzw. hierfür keine ausreichende Wahrscheinlichkeit besteht, ist die dauerhafte Leistungsfähigkeit als nicht mehr gegeben anzusehen.
(3) Den Rahmen für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit bildet § 77 Absatz 1a SGB IV, wonach bilanzielle Maßstäbe anzusetzen sind, sowie die Beachtung der besonderen rechtlichen Vorgaben für Krankenkassen nach den §§ 242, 259 ff. SGB V.
(4) Die Krankenkassen haben ihre Ausgaben durch Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds zu bestreiten, können Schwankungen mit der Rücklage ausgleichen und haben die Möglichkeit, einen Zusatzbeitrag zu erheben, sofern die Zuweisungen zur Deckung der Ausgaben und zum Auffüllen der Rücklage nicht ausreichen.
(5) Kann eine Krankenkasse ihre Ausgaben nicht aus Zuweisungen und einem entsprechend notwendigen Zusatzbeitrag bestreiten, muss die Leistungsfähigkeit als bedroht eingestuft werden.
(6) Die Leistungsfähigkeit einer Krankenkasse ist somit als nicht mehr auf Dauer gesichert anzusehen, wenn die Einnahmen auch unter Einsatz der Rücklage die Ausgaben der Krankenkasse auf längere Sicht nicht mehr decken.
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