Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anlage 6 § 3 GKV-SVS
Anlage 6 § 3 GKV-SVS, Fachliche Abstimmung des Arbeitsprogramms und der Finanzplanung
(1) Der GKV-Spitzenverband ermittelt auf Basis des Entwurfs des Arbeitsprogramms nach § 2 die zur Durchführung seiner Aufgaben nach § 20a Absatz 4 SGB V im Folgejahr notwendigen Ausgaben einschließlich der sächlichen und personellen Aufwendungen, erstellt bis zum 31. 5. des Jahres eine Finanzplanung zu den im Folgejahr insgesamt zur Verfügung stehenden Mitteln und deren Verteilung und gibt den Landesarbeitsgemeinschaften Gelegenheit, zu dem Arbeitsprogramm und zur Finanzplanung bis zum 30. 6. des Jahres final schriftlich Stellung zu nehmen.
(2) In der Finanzplanung sind insbesondere darzustellen:
- 1. Die kalkulierten Einnahmen des GKV-Spitzenverbandes des Folgejahres und der 2 weiteren darauffolgenden Jahre.
- 2. Die kalkulierten notwendigen Gesamtausgaben, getrennt nach Personal- und Sachkosten, des Folgejahres.
- 3. Die im Sinne einer mittelfristigen Finanzplanung abgeschätzten notwendigen Ausgaben, getrennt nach Personalund Sachkosten, für 2 weitere auf das Folgejahr folgende Jahre.
- 4. 1 Welche Finanzmittel für die Umsetzung der Aufgaben durch die Landesarbeitsgemeinschaften, für Personal- und Sachkosten beim GKV-Spitzenverband, für die Förderung von Maßnahmen mit bundesweiter Bedeutung sowie für die Entwicklung, Erprobung und Evaluation gesundheitsförderlicher Konzepte eingesetzt werden. 2 Bei den Maßnahmen mit bundesweiter Bedeutung ist zudem auszuweisen, welche Mittel davon jeweils für die Umsetzung auf Bundes- oder Landesebene eingesetzt werden.
(3) Für die Verteilung der Finanzmittel auf die Landesarbeitsgemeinschaften nach § 3b Absatz 3 der Satzung gilt folgender Schlüssel:
- - Der Anteil von 50 v. H. der zur Verteilung anstehenden Finanzmittel wird nach dem Verhältnis der im jeweiligen Land der Landesarbeitsgemeinschaft wohnenden Versicherten nach der amtlichen Statistik KM6 zum Stichtag 1. 7. des Vorjahres zu der Gesamtanzahl der Versicherten nach der amtlichen Statistik KM6 zum Stichtag 1. 7. des Vorjahres verteilt.
- - 1 Der weitere Anteil von 50 v. H. der zur Verteilung anstehenden Finanzmittel wird nach dem "German Index of Socioeconomic Deprivation (GISD)" des Robert Koch-Instituts (in seiner jeweils zum Zeitpunkt der Berechnung aktuellsten verfügbaren Fassung) verteilt. 2 Hierzu werden die zwischen 0 und 1 liegenden GISD-Werte in Kategorien eingeteilt (Kategorie 1: 0 bis 0,19, Kategorie 2: 0,2 bis 0,39, Kategorie 3: 0,4 bis 0,59, Kategorie 4: 0,6 bis 0,79, Kategorie 5: 0,8 bis 1,0) und jedes Land einem kategorialen Punktwert (1 bis 5) zugeordnet. 3 Anschließend wird der Anteil des jeweiligen Landes an den summierten Punktwerten berechnet und der Verteilung zugrunde gelegt.
(4) Mit ihrer schriftlichen Stellungnahme nach Absatz 1 geben die Landesarbeitsgemeinschaften zugleich eine Rückmeldung über ggf. im vorangegangenen Jahr nicht benötigte, in das laufende Jahr übertragene Finanzmittel und — unter Berücksichtigung der ggf. übertragenen Finanzmittel — ggf. bestehende Finanzmittelminder- oder -mehrbedarfe für das laufende bzw. folgende Jahr.
(5) 1 Die finale fachliche Abstimmung des Arbeitsprogramms und der Finanzplanung unter Berücksichtigung der Stellungnahmen nach Absatz 4 erfolgt in der Fachkonferenz Prävention. 2 Soweit sich aus den Stellungnahmen nach Absatz 4 Finanzmittelminder- und -mehrbedarfe einzelner Länder ergeben, stimmt die Fachkonferenz einen Vorschlag zur Verteilung der verfügbaren Finanzmittel ab.
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