Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anlage 6 § 4 GKV-SVS
Anlage 6 § 4 GKV-SVS, Feststellung des Arbeitsprogramms, der Finanzplanung und der Verteilung ggf. verfügbarer Restfinanzmittel
Über das Arbeitsprogramm, die Finanzplanung und die Verteilung ggf. verfügbarer Restfinanzmittel entscheidet der GKV-Spitzenverband auf Basis der Vorlagen nach § 3 Absatz 5 durch Vorstandsbeschluss auf Empfehlung des Verwaltungsrates bis zum 1. 10. des Jahres; insoweit gilt § 37 Satz 2.
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