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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.2.3. RS 2015/06
Ziff. 3.2.3. RS 2015/06, Beitragstragung und -zahlung
(1) Die Beiträge, ggf. einschließlich des Beitragszuschlags für Kinderlose, sind vom privaten Krankenversicherungsunternehmen oder einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Krankheitskosten des Organempfängers allein zu tragen; wird die Leistung von mehreren Stellen erbracht (z. B. aufgrund einer Beihilfeberechtigung und privaten Krankenversicherung des Organempfängers), sind die Beiträge von diesen Stellen entsprechend anteilig zu tragen (§ 59 Absatz 2 Satz 2 SGB XI).
(2) Die Beiträge sind an die Krankenkasse des Organspenders zu zahlen (§ 60 Absatz 3 Satz 1 1. Halbsatz SGB XI).
(3) Als Verwendungszweck sind folgenden Angaben zu machen:
- - "PV-Beitrag für Organspender,"
- - Zeitpunkt der Auszahlung der Leistung (Monat/Jahr),
- - Betriebsnummer.
(4) Als Betriebsnummer darf nicht die für die Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge verwendete Betriebsnummer Anwendung finden. Um die Weiterleitung der Beiträge an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung sicherzustellen, ist beim Nachweis und bei der Zahlung der Beiträge eine gesonderte Betriebsnummer für Rehabilitationsträger zu verwenden, die der Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit auf Antrag vergibt. Diese Betriebsnummer findet gleichfalls Verwendung für den Nachweis und die Zahlung von Beiträgen an die Renten- und, sofern ein Institutionskennzeichen nicht vorhanden ist, Arbeitslosenversicherung.
(5) Die Beitragszahlung wird gegenüber der Krankenkasse mit dem als Anlage 1 beigefügten Beitragsnachweis ohne Angabe des Organspenders bzw. der einzelnen Organspender nachgewiesen. Der Beitragsnachweis ist für jeden Kalendermonat, in dem Leistungen für einen Organspender erbracht werden, spätestens zum Zeitpunkt der Beitragsfälligkeit, zu erstellen.
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