Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.3. RS 2019/08
Ziff. 3.3. RS 2019/08, Feststellung des überwiegenden Unterhalts
(1) Das Mitglied hat ein von ihm getrennt lebendes Stief- oder Enkelkind dann überwiegend unterhalten, wenn es mehr als die Hälfte von dessen Mindestunterhalt aus seinem Einkommen zugunsten des Kindes aufgebracht hat. Ob das Stief- oder Enkelkind selbst über Einkünfte verfügt oder ihm solche einschließlich etwaiger Unterhaltsleistungen von anderer Seite zur Verfügung stehen, ist für die Feststellung des überwiegenden Unterhalts im Sinne der Voraussetzungen der Familienversicherung nicht relevant. Dementsprechend bleiben nicht nur die eigenen Einkünfte des Kindes oder Zuwendungen in Form von Bar- oder Naturalunterhalt von anderer Seite als der des Mitglieds (ungeachtet der Höhe), sondern auch der Betreuungsunterhalt, den das Kind innerhalb der Haushaltsgemeinschaft, in der es lebt, erfährt, bei der Feststellung des überwiegenden Unterhalts unberücksichtigt.
Beispiel 1
Ein Stiefkind (8 Jahre) lebt nicht im Haushalt des Mitglieds, sondern im Haushalt seines leiblichen Vaters. Der leibliche Vater stellt neben der Betreuung auch den Naturalunterhalt (Verpflegung und Unterkunft) zur Verfügung. Das Mitglied leistet Zuwendungen für den Unterhalt des Kindes in Form einer Geldzahlung in Höhe von mtl. 250 EUR.
Ergebnis
Der Mindestunterhalt des Stiefkindes im Jahr 2019 beträgt mtl. 406 EUR. Da das Mitglied mehr als die Hälfte des Mindestunterhalts (203 EUR) aufbringt, unterhält es das Stiefkind überwiegend. Eine Familienversicherung ist daher — unter Berücksichtigung der weiteren Voraussetzungen — möglich.
Beispiel 2
Ein Stiefkind (17 Jahre) lebt nicht im Haushalt des Mitglieds, sondern im eigenen Haushalt. Die Schulausbildung des Kindes wird durch BAföG-Leistungen gefördert. Das Mitglied leistet Zuwendungen für den Unterhalt des Kindes in Form einer Geldzahlung in Höhe von mtl. 350 EUR.
Ergebnis
Der Mindestunterhalt des Stiefkindes im Jahr 2019 beträgt mtl. 476 EUR. Da das Mitglied mehr als die Hälfte des Mindestunterhalts (238 EUR) aufbringt, unterhält es das Stiefkind überwiegend. Eine Familienversicherung ist daher — unter Berücksichtigung der weiteren Voraussetzungen — möglich.
(2) Zur Feststellung der Voraussetzung des überwiegenden Unterhalts kann ein Fragebogen entsprechend dem als Anlage beiliegenden Muster verwendet werden.
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