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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Ziff. B.5. RS 2023/07
Ziff. B.5. RS 2023/07, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Die Versicherungspflicht für Personen, die an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen, ist in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung nicht einheitlich geregelt.
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