MgVG – Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung
§ 8 MgVG, Persönliche Voraussetzungen der auf das Inland entfallenden Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
(1) Die persönlichen Voraussetzungen der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums richten sich nach den jeweiligen Bestimmungen der Mitgliedstaaten, in denen sie gewählt oder bestellt werden.
(2)1 Zu Mitgliedern des besonderen Verhandlungsgremiums wählbar sind im Inland Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften, der betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe sowie Gewerkschaftsvertreter. 2 Frauen und Männer sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis gewählt werden. 3 Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen.
Satz 1 neugefasst durch G vom 4. 1. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10).
(3) Gehören dem besonderen Verhandlungsgremium mehr als 2 Mitglieder aus dem Inland an, ist jedes 3. Mitglied ein Vertreter einer Gewerkschaft, die in einer an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaft, betroffenen Tochtergesellschaft oder einem betroffenen Betrieb vertreten ist.
(4) Gehören dem besonderen Verhandlungsgremium mehr als 6 Mitglieder aus dem Inland an, ist mindestens jedes 7. Mitglied ein leitender Angestellter.
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