Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 30 MgVG
§ 30 MgVG, Nachfolgende innerstaatliche Umwandlungen
§ 30 neugefasst durch G vom 4. 1. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10).
(1) Besteht in der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft eine Mitbestimmung der Arbeitnehmer, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung auf innerstaatliche Umwandlungen, für die innerhalb von 4 Jahren nach Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Verschmelzung
- 1. ein Verschmelzungsvertrag (§ 5 UmwG) geschlossen wird,
- 2. ein Spaltungs- und Übernahmevertrag (§ 126 UmwG) geschlossen wird,
- 3. ein Spaltungsplan (§ 136 UmwG) aufgestellt wird oder
- 4. ein Formwechselbeschluss (§ 193 UmwG) gefasst wird.
(2) Anstelle der §§ 9 und 10 finden im Fall einer Spaltung nach dem 3. Buch des UmwG oder im Fall eines Formwechsels nach dem 5. Buch des UmwG die §§ 7, 10 und 11 MgFSG entsprechende Anwendung.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637