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MgVG – Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung

Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG)
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MgVG – Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung



§ 30 MgVG, Nachfolgende innerstaatliche Umwandlungen

§ 30 neugefasst durch G vom 4. 1. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10).

(1) Besteht in der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft eine Mitbestimmung der Arbeitnehmer, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung auf innerstaatliche Umwandlungen, für die innerhalb von 4 Jahren nach Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Verschmelzung

  • 1.ein Verschmelzungsvertrag (§ 5 UmwG) geschlossen wird,
  • 2.ein Spaltungs- und Übernahmevertrag (§ 126 UmwG) geschlossen wird,
  • 3.ein Spaltungsplan (§ 136 UmwG) aufgestellt wird oder
  • 4.ein Formwechselbeschluss (§ 193 UmwG) gefasst wird.

(2) Anstelle der §§ 9 und § 10 finden im Fall einer Spaltung nach dem 3. Buch des UmwG oder im Fall eines Formwechsels nach dem 5. Buch des UmwG die §§ 7, § 10 und § 11 MgFSG entsprechende Anwendung.


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