§ 30 neugefasst durch G vom 4. 1. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10).
(1) Besteht in der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft eine Mitbestimmung der Arbeitnehmer, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung auf innerstaatliche Umwandlungen, für die innerhalb von 4 Jahren nach Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Verschmelzung
1.ein Verschmelzungsvertrag (§ 5 UmwG) geschlossen wird,
2.ein Spaltungs- und Übernahmevertrag (§ 126 UmwG) geschlossen wird,
3.ein Spaltungsplan (§ 136 UmwG) aufgestellt wird oder
4.ein Formwechselbeschluss (§ 193 UmwG) gefasst wird.
(2) Anstelle der §§ 9 und § 10 finden im Fall einer Spaltung nach dem 3. Buch des UmwG oder im Fall eines Formwechsels nach dem 5. Buch des UmwG die §§ 7, § 10 und § 11 MgFSG entsprechende Anwendung.
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