Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Präambel SGBXI§115Vb
Präambel SGBXI§115Vb
Die Vertragsparteien nach § 113 SGB XI vereinbaren durch den Qualitätsausschuss gemäß § 115 Absatz 3b SGB XI bis zum 1. 1. 2018 das Verfahren zur Kürzung der Pflegevergütung nach § 115 Absatz 3 und 3a SGB XI. Die Vereinbarungen sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und gelten vom ersten Tag des auf die Veröffentlichung folgenden Monats. Sie sind für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich. Die rahmenvertraglichen Regelungen zur Durchführung des länderspezifischen Personalabgleichs nach § 84 Absatz 6 SGB XI in Verb. mit § 75 SGB XI sowie die Entscheidungshoheit der Schiedsstelle nach § 76 SGB XI im Einzelfall bleiben hiervon unberührt.
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