Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 3 PflEinFörd-RL
§ 3 PflEinFörd-RL, Voraussetzungen für die Förderung
(1) Anspruchsberechtigt sind alle nach § 72 SGB XI zugelassenen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen.
(2) 1 Förderfähig sind Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf im Sinne des § 1, die im laufenden Kalenderjahr, frühestens ab 1. 1. 2019, durchgeführt und für die Eigenmittel eingesetzt wurden. 2 Der Antrag auf Förderung kann jedoch frühestens ab Inkrafttreten der Richtlinien und spätestens bis zum 31. 12. 2030 gestellt werden.
(3) 1 Eine Förderung kann nur erfolgen, sofern die nach § 2 Absatz 2 an das jeweilige Bundesland zugewiesenen Fördermittel in den Jahren 2023 und 2024 vor Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nicht ausgeschöpft sind. 2 Für die Jahre 2025 bis 2030 kann die Förderung nur erfolgen, sofern die Fördermittel nach § 2 Absatz 3 noch nicht ausgeschöpft sind.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637