Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1 PflVerg-RL
§ 1 PflVerg-RL, Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Die Richtlinien regeln das Verfahren der Landesverbände der Pflegekassen zur Umsetzung der Vorgaben gemäß § 82c Absätze 1 bis 3 und 5 SGB XI.
(2) Die Richtlinien sind für die Pflegekassen und ihre Verbände sowie für die Pflegeeinrichtungen nach Absatz 3 und die nach Landesrecht zuständigen Träger der Sozialhilfe verbindlich.
(3) In den Geltungsbereich fallen alle nach § 72 SGB XI zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen einschließlich der Betreuungsdienste nach § 71 Absatz 1a SGB XI sowie alle teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen einschließlich der Kurzzeitpflege, die Pflegevergütungsvereinbarungen für Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen nach §§ 85 und 89 SGB XI anstreben.
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