§ 5 PflVerg-RL, Variable pflegetypische Zuschläge
(1)1 Die in Tarifvertragswerken oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbarten variablen pflegetypischen Zuschläge bleiben bei der Ermittlung des regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 3 Absatz 1 unberücksichtigt 1 . 2 Sie werden jedoch gemäß § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 SGB XI gesondert ausgewiesen.
(2)1 Grundlage für die Ermittlung des jeweils regional üblichen Niveaus eines pflegetypischen Zuschlags ist die entsprechende Mitteilung der tarifgebundenen oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundenen Pflegeeinrichtungen nach § 72 Absatz 3e SGB XI für die jeweilige Region nach § 2, die den in § 4 Absatz 2 Nummer 11 Zul-RL genannten Anforderungen an die zu meldenden maßgeblichen Informationen entspricht. 2 Die entsprechend den Mitteilungen der Pflegeeinrichtungen nach § 72 Absatz 3e SGB XI vorliegenden Angaben zu den jeweils tarifvertraglich oder in kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbarten variablen pflegetypischen Zuschlägen auf den Stundenlohn (Grundgehalt) in Prozent für:
- a)Nachtarbeit,
- b)Sonntagsarbeit,
- c)Feiertagsarbeit (jeweils mit und ohne Freizeitausgleich)
gemäß
§ 4 Absatz 2 Nummer 11 Zul-RL werden von den Landesverbänden der Pflegekassen jeweils über alle Pflegeeinrichtungen in einer Region nach
§ 2 aufaddiert und durch die Anzahl der Pflegeeinrichtungen, die maßgebliche Informationen gemäß
§ 72 Absatz 3e SGB XI mitgeteilt haben, dividiert.
3 Die Angaben erfolgen in Prozent und stellen die regionalen Durchschnittswerte der tarifvertraglich oder in kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbarten variablen pflegetypischen Zuschläge dar.
4 Sie sind kaufmännisch ohne Nachkommastellen zu runden.
1 Eine Einbeziehung der variablen Zuschläge ist nicht möglich, da diese vom tatsächlichen Einsatz der oder des jeweiligen Beschäftigten und vom Pflegeeinrichtungstyp abhängig sind. Ihre Berücksichtigung würde das regional übliche Entgeltniveau verfälschen.