Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 2 Zul-RL
§ 2 Zul-RL, Zulassungsvoraussetzungen für Pflegeeinrichtungen, die an Tarifvertragswerke bzw. kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind
(1) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag gemäß § 72 Absatz 3a SGB XI sind bei Pflegeeinrichtungen gegeben, die ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, Gehälter zahlen, die in Tarifvertragswerken 1 oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbart sind, an die die jeweiligen Pflegeeinrichtungen gebunden sind.
(2) 1 Tarifgebunden sind gemäß § 3 TVG die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertragswerks ist. 2 Eine Tarifbindung besteht, wenn der Träger einer Pflegeeinrichtung selbst oder durch die Vollmitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband Tarifvertragspartei ist. 3 Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen und die Zulassungsvoraussetzungen nach § 72 Absatz 3a SGB XI sind insoweit erfüllt, bis das Tarifvertragswerk endet. 4 Dies gilt auch im Falle eines Austritts des Pflegeeinrichtungsträgers aus dem tarifschließenden Verband, bei einem Wechsel von einer Vollmitgliedschaft in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung oder in vergleichbaren Fällen (Nachbindung im Sinne von § 3 Absatz 3 TVG) 2 .
(3) 1 An kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind kirchliche Arbeitgeber, die aufgrund ihrer satzungsmäßigen Zuordnung Mitglieder der Rechtsträger der (Erz-)Bistümer oder des Deutschen Caritasverbandes und seiner Gliederungen bzw. der Evangelischen Gliedkirchen oder des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung e. V. oder der gliedkirchlichen oder freikirchlichen Diakonischen Werke sind oder die sich in ihren Satzungen verpflichten, für Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverträgen die jeweiligen kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen in ihren jeweils geltenden Fassungen anzuwenden. 2 Dabei werden die kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen durch paritätisch von kirchlichen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern sowie kirchlichen Dienstgeberinnen und Dienstgebern besetzte Kommissionen beschlossen, deren Ordnungen durch die (Erz-)Bistümer bzw. die Evangelischen Gliedkirchen in Kraft gesetzt sind.
(4) Träger von Pflegeeinrichtungen, die sich an die kollektivvertraglichen Mantel- und Entlohnungsregelungen kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen lediglich orientieren und nicht alle darin vereinbarten Regelungen umsetzen, sind Träger von Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 Absatz 3b SGB XI.
(5) 1 Träger von Pflegeeinrichtungen erfüllen die Zulassungsvoraussetzungen nach § 72 Absatz 3a SGB XI auch dann, wenn sie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, Gehälter zahlen, zu der sie durch ein Tarifvertragswerk oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen zur Vermeidung einer Insolvenz oder der Sanierung für eine Pflegeeinrichtung und zur Beschäftigungssicherung verpflichtet sind (Notlagentarife, Sanierungstarifvertrag, Zukunftssicherungstarifvertrag). 2 Das gilt auch dann, wenn dieses Tarifvertragswerk oder diese kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen einen vorübergehenden Verzicht der Beschäftigten auf (Teil-)Ansprüche bzw. deren Stundung regeln.
(6) 1 Ein Träger einer Pflegeeinrichtung gilt als tarifgebunden im Sinne des § 72 Absatz 3a SGB XI, wenn das Tarifvertragswerk abgelaufen ist und noch nicht durch eine andere Abmachung ersetzt wurde 3 . 2 Dies gilt nicht, wenn davon auszugehen ist, dass es nicht zum Abschluss eines neuen Tarifvertragswerks kommt. 3 Davon können die Landesverbände der Pflegekassen ausgehen, wenn innerhalb eines Jahres nach Ablauf des alten Tarifvertragswerks kein neues Tarifvertragswerk vereinbart wurde.
(7) Im Übrigen gelten die weiteren in § 72 SGB XI festgelegten Voraussetzungen für die Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag.
1 Keine Tarifvertragswerke sind beispielsweise einseitig von einem Arbeitgeber oder einem Arbeitgeberverband formulierte Entgeltregelungen (einseitig festgelegte "Arbeitsvertragsrichtlinien"), Betriebsvereinbarungen, betriebliche Arbeits- und Sozialordnungen oder Vereinbarungen von für nicht tariffähig erklärten Verbänden.
2 Ein vergleichbarer Fall ist beispielsweise der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verband.
3 Ein Tarifvertragswerk kann beispielsweise durch Kündigung enden; eine andere Abmachung im Sinne der Regelung kann z. B. ein Anschlusstarifvertrag sein.
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