Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 3 Zul-RL
§ 3 Zul-RL, Zulassungsvoraussetzungen für Pflegeeinrichtungen, die nicht an Tarifvertragswerke oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind
(1) Pflegeeinrichtungen, die nicht an Tarifvertragswerke oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, gebunden sind, erfüllen die Voraussetzungen gemäß § 72 Absatz 3b SGB XI, wenn sie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, eine Entlohnung zahlen, die
- 1. die Höhe der Entlohnung 1 eines Tarifvertragswerks nicht unterschreitet, dessen räumlicher, zeitlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist (Flächentarifvertragswerk 2 ) oder
- 2. die Höhe der Entlohnung 1 eines Tarifvertragswerks nicht unterschreitet, dessen fachlicher Geltungsbereich mindestens eine andere Pflegeeinrichtung in der Region 3 erfasst, in der die Pflegeeinrichtung betrieben wird, und dessen zeitlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist (Haus-/Unternehmenstarifvertragswerk 4 ), oder
- 3. die Höhe der Entlohnung 1 einer der Nummer 1 oder Nummer 2 entsprechenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelung nicht unterschreitet oder
- 4. in den 3 Beschäftigtengruppen (Qualifikationsgruppen)
- a) Pflege- und Betreuungskräfte ohne mindestens einjährige Berufsausbildung,
- b) Pflege- und Betreuungskräfte mit mindestens einjähriger Berufsausbildung,
- c) Fachkräfte in den Bereichen Pflege und Betreuung mit mindestens 3-jähriger Berufsausbildung
- jeweils im Durchschnitt das aktuell nach § 82c Absatz 5 SGB XI veröffentlichte regional übliche Entlohnungsniveau für die betreffende Qualifikationsgruppe in der Region sowie die nach § 82c Absatz 5 SGB XI veröffentlichten regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nicht unterschreitet.
(2) 1 Zur Entlohnung nach Absatz 1 zählen
- 1. der Grundlohn,
- 2. regelmäßige Jahressonderzahlungen,
- 3. vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers,
- 4. regelmäßige und fixe pflegetypische Zulagen 5 ,
- 5. der Lohn für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft,
- 6. Nachtzuschläge, Sonntagszuschläge und Feiertagszuschläge (pflegetypische Zuschläge).
(3) 1 Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 sind erfüllt, wenn die Pflegeeinrichtung ihre Beschäftigten in der Pflege oder Betreuung mindestens in Höhe des von ihr als maßgebend im Sinne von § 72 Absatz 3d SGB XI mitgeteilten Tarifvertragswerks oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen in der jeweiligen aktuellen Fassung entlohnt. 2 Dabei muss durch die Entlohnung gemäß Absatz 2 sichergestellt sein, dass das in dem von der Pflegeeinrichtung als maßgebend mitgeteilte Tarifvertragswerk oder in den von ihr als maßgebend mitgeteilten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vorgesehene Lohngefüge 6 beachtet wird. 3 Zudem ist von der Pflegeeinrichtung Folgendes zu beachten:
- 1. Der räumliche Geltungsbereich ist eröffnet, wenn die entsprechende Pflegeeinrichtung ihre Betriebsstätte im Anwendungsbereich des Tarifvertragswerks (Gebiet, für das das Tarifvertragswerk Anwendung findet) hat; der Sitz des Trägers der Pflegeeinrichtung ist nicht maßgeblich. Sofern ein Pflegeeinrichtungsträger mehrere Pflegeeinrichtungen in unterschiedlichen Regionen betreibt und für die Entlohnung der Beschäftigten aller Pflegeeinrichtungen dasselbe Tarifvertragswerk zugrunde legen möchte, ist der Geltungsbereich des Tarifvertragswerks für seine Einrichtungen nur eröffnet, sofern das Tarifvertragswerk für diese Regionen auch Anwendung findet.
- 2. Der zeitliche Geltungsbereich ist eröffnet, wenn das Tarifvertragswerk in Kraft getreten und die Geltungsdauer (Laufzeit) des Tarifvertragswerks noch nicht abgelaufen ist. Abweichend von Satz 1 bleibt der zeitliche Geltungsbereich für eine Pflegeeinrichtung auch dann weiterhin eröffnet, wenn sich das von ihr als maßgebend mitgeteilte Tarifvertragswerk in Nachwirkung gemäß § 4 Absatz 5 TVG befindet und die Pflegeeinrichtung das Tarifvertragswerk während des Geltungszeitraums (Laufzeit) des Tarifvertragswerks als maßgebend mitgeteilt hat. Dies gilt bis zum Meldezeitpunkt nach § 72 Absatz 3e SGB XI im darauffolgenden Jahr.
- 3. Der fachliche Geltungsbereich 7 ist eröffnet, wenn von ihm zumindest auch Einrichtungen erfasst werden, die Pflege- und Betreuungsleistungen erbringen 8 .
- 4. Es können von einer Pflegeeinrichtung nur Tarifvertragswerke derselben Tarifvertragsparteien zur Anwendung gebracht werden. Die angewendeten Tarifvertragswerke müssen sämtliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen in der jeweiligen Einrichtung erbringen, berücksichtigen.
- 5. Der persönliche Geltungsbereich ist eröffnet, wenn von ihm zumindest auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfasst werden, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen 9 .
- 6. Tarifvertragswerke nach § 2 Absatz 5 und 6 können von Pflegeeinrichtungen nach § 72 Absatz 3b SGB XI nicht als maßgebend im Sinne von § 72 Absatz 3d SGB XI mitgeteilt werden.
(4) 1 Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind erfüllt, wenn die Pflegeeinrichtung ihre Beschäftigten in der Pflege oder Betreuung in den 3 Qualifikationsgruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstaben a bis c jeweils im Durchschnitt eine Entlohnung zahlt, die in der Summe der Entgeltbestandteile nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 5 das aktuell nach § 82c Absatz 5 SGB XI veröffentlichte regional übliche Entlohnungsniveau für die betreffende Qualifikationsgruppe in der Region nicht unterschreitet. 2 Zudem darf die Pflegeeinrichtung die nach § 82c Absatz 5 SGB XI veröffentlichten regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 in der Region nicht unterschreiten. 3 Die pflegetypischen Zuschläge sind von der Pflegeeinrichtung unter den folgenden Voraussetzungen zu zahlen:
- 1. Nachtzuschläge für eine Tätigkeit in der Nacht, mindestens im Zeitraum zwischen 23 und 6 Uhr,
- 2. Sonntagszuschläge für eine Tätigkeit an Sonntagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr,
- 3. Feiertagszuschläge für eine Tätigkeit an gesetzlichen Feiertagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr. Es erfolgt eine Differenzierung der Zuschläge dahingehend, ob Freizeitausgleich gewährt wird oder nicht.
(5) Tritt im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 eine Änderung im Hinblick auf die in dem jeweiligen Tarifvertragswerk oder in den jeweiligen kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbarte Entlohnung ein, hat die Pflegeeinrichtung die erforderlichen Anpassungen der von ihr gezahlten Entlohnung spätestens innerhalb von 2 Monaten vorzunehmen, nachdem die jeweilige Änderung nach § 82c Absatz 5 SGB XI veröffentlicht wurde.
(6) Erhöhen sich im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 die nach § 82c Absatz 5 SGB XI veröffentlichten regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB XI oder die nach § 82c Absatz 5 SGB XI veröffentlichten regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 SGB XI, hat die Pflegeeinrichtung ihren Beschäftigten, die Leistungen der Pflege oder Betreuung für Pflegebedürftige erbringen, die höhere Entlohnung spätestens ab dem 1. 1. des Jahres, das auf die Veröffentlichung der Werte nach § 82c Absatz 5 SGB XI folgt, zu zahlen.
(7) Im Übrigen gelten die weiteren in § 72 SGB XI festgelegten Voraussetzungen für die Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag.
1 Die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertragswerks bzw. von kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ist in Bezug auf die im Tarifvertragswerk bzw. kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbarte Wochenarbeitszeit zu setzen.
2 Ein Flächentarifvertragswerk regelt Arbeitsbedingungen von Arbeitsverhältnissen bei Arbeitgebern, die üblicherweise einer bestimmten Branche (in einer Region oder auch bundesweit) angehören.
3 Gemäß § 2 PflVerg-RL gilt als Region das jeweilige Bundesland, soweit die Landesverbände der Pflegekassen keine anderen Festlegungen zur Bildung von Regionen getroffen haben.
4 Ein Haustarifvertragswerk regelt die Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten eines bestimmten Arbeitgebers.
5 Pflege- und Geriatriezulagen, Schicht- und Wechselschichtzulagen für ständige Schicht-/Wechselschichtarbeit, Erschwerniszulagen, Stellenzulagen o. ä.
6 Hierzu gehören die sich aus einem Tarifvertragswerk oder aus kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ergebenden Ansprüche entsprechend Absatz 2 unter Mindesteinhaltung der jeweiligen Erfahrungsstufen sowie die Einhaltung der Eingruppierungsgrundsätze des Tarifvertragswerks oder der kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen.
7 Dieser wird häufig auch als "betrieblicher Geltungsbereich" bezeichnet.
8 Der fachliche Geltungsbereich kann auch durch Aufzählung pflegespezifischer Tätigkeiten beschrieben werden.
9 Manche Tarifvertragswerke gelten für alle Beschäftigten einer Branche oder eines Unternehmens. Manche Tarifvertragswerke gelten nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (einer Branche oder eines Unternehmens), nicht jedoch beispielsweise für Auszubildende.
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