Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 22 SRVwV
§ 22 SRVwV, Form und Führung der Bücher und Aufzeichnungen
(1) Die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können als gebundene oder geheftete Bücher, ferner in Loseblatt- oder Karteiform oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern geführt werden, wenn dabei die Grundsätze des § 10 Absatz 1 SVRV gewahrt bleiben.
(2) 1 Werden die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen gebunden, geheftet, in Loseblatt- oder Karteiform geführt, sind diese mit urkundengeeigneten Schreibmitteln zu fertigen; Zeilen dürfen nicht freigelassen werden. 2 Eintragungen zwischen ausgefüllten Zeilen sind, abgesehen von Änderungen nach den Sätzen 3 und 4, unzulässig. Änderungen sind nur zur Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern und sonstigen offensichtlichen Unrichtigkeiten zulässig. 3 Sie dürfen nur so vorgenommen werden, dass die ursprüngliche Eintragung lesbar bleibt, und sind durch Beifügen des Namenszeichens des Ändernden und des Datums der Änderung zu bescheinigen.
(3) Bei Führung der Bücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern ist Näheres zur Sicherheit des Verfahrens in einer Dienstanweisung (§ 40) zu regeln.
(4) Die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können ganz oder zum Teil in Rechenzentren geführt werden, wenn dabei sichergestellt ist, dass die in dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift und in der SVRV enthaltenen Regelungen der Buchführung beachtet werden.
(5) Die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind durch geeignete Maßnahmen gegen Verlust, Wegnahme und Veränderung zu schützen.
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