Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 1a SGBXI§115Vb
§ 1a SGBXI§115Vb, Planmäßige und zielgerichtete Unterschreitung der Personalausstattung
(1) Ein planmäßiger und zielgerichteter Verstoß des Trägers der Einrichtung gegen seine Verpflichtung zur Einhaltung der nach § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 SGB XI vereinbarten Personalausstattung stellt ein eindeutig vertragswidriges Verhalten des Pflegeeinrichtungsträgers dar, welches darauf abzielt, sich Vorteile zu verschaffen. Ein Indiz hierfür liegt vor, wenn der Träger einer Einrichtung im Falle von nicht nur temporären oder geringfügigen Personalengpässen oder -ausfällen keine geeigneten und zielgerichteten Maßnahmen zur Einhaltung der Personalausstattung ergriffen hat. Nicht vorhersehbare Schwankungen in der Belegungsstruktur (u. a. durch rückwirkende Höherstufungen) sowie in der durchschnittlichen personellen Besetzung sind dabei als üblich zu berücksichtigen. Nachweisliche Bemühungen um Beseitigung der Personalunterdeckung gelten als Indiz für ein nicht planmäßiges und nicht zielgerichtetes Handeln im Sinne von § 115 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 SGB XI.
(2) Eine Unterschreitung der Personalausstattung nach Absatz 1 wird im Rahmen eines Personalabgleichs festgestellt. Der Personalabgleich erfolgt z. B. dann, wenn das Ergebnis der Regelprüfung nach § 114 SGB XI auf eine Personalunterdeckung hinweist. Das Verfahren zum Personalabgleich wird auf Landesebene in den Verträgen nach § 75 Absatz 1 und 2 SGB XI geregelt.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637