(1) Hospitanten sind Personen, die lediglich als Gast in Betrieben oder in Schulen Kenntnisse über den betrieblichen Ablauf erlangen oder ihre vorhandenen Kenntnisse vertiefen wollen, ohne Arbeit von wirtschaftlichem Wert zu verrichten. Dabei gliedern sie sich nicht in den Betrieb ein und eine persönliche Abhängigkeit besteht nicht; dies wird auch nicht durch eine evtl. Zahlung einer Entschädigungsleistung erreicht. Da die Merkmale einer Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung nicht vorliegen, besteht keine Versicherungspflicht.
(2) Den Hospitanten sind ausländische Fremdsprachenassistenten und deutsch sprechende Lehrer von Auslandsschulen gleichzustellen, wenn sie ihren Aufenthalt dazu nutzen, um ihre Sprachkenntnisse und Kenntnisse über die Kultur des Gastlandes zu vertiefen und durch den Besuch von Bildungseinrichtungen Einblicke in das Erziehungswesen und in Unterrichtsmethoden zu erhalten.
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