Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 6 SGBXI§115Vb
§ 6 SGBXI§115Vb, Inkrafttreten, Änderung
(1) Die Vereinbarung tritt am ersten Tag des auf die Veröffentlichung im Bundesanzeiger folgenden Monats in Kraft.
(2) Die Vertragsparteien nach § 113 SGB XI können diese Vereinbarung durch einvernehmliche Einigung im Qualitätsausschuss nach § 113b SGB XI bzw. durch Festsetzung im erweiterten Qualitätsausschuss nach § 113b Absatz 3 SGB XI ändern.
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