Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. C.I.5.2. RS 2022/13
Ziff. C.I.5.2. RS 2022/13, Rückwirkende Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen
(1) Bei rückwirkender Änderung der Beitragsbemessungsgrundlage wird die Beitragsberechnung im Rahmen der Verjährungsvorschriften (§ 25 oder § 26 Absatz 2 SGB IV) nach oben oder nach unten korrigiert.
(2) Korrekturen im Sinne dieses Abschnittes fallen insbesondere dann an, wenn
- - aufgrund von anderweitigem Einkommen die Beitragsbemessungsgrundlage nach § 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 2. Halbsatz SGB V nachträglich gemindert wird (vgl. C.I.2.2.2),
- - das Bemessungsentgelt rückwirkend geändert wird oder
- - der Leistungsbezieher nachträglich nicht mehr die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden leisten kann (§ 151 Absatz 5 SGB III).
(3) Wurden Beiträge aufgrund eines unzutreffenden Beitragssatzes errechnet, werden die Beiträge auf der Basis des Einzelfalles neu berechnet. Die ermittelten Differenzbeträge werden bei der monatlichen Beitragsabrechnung entsprechend berücksichtigt.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637