Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. C.I.6.2. RS 2022/13
Ziff. C.I.6.2. RS 2022/13, Verfahren
(1) Die im Laufe eines Kalendermonats (Abrechnungsmonat) anfallenden Beiträge werden für das BAS und die landwirtschaftliche Krankenkasse abgerechnet. Ist zum Zeitpunkt der Abrechnung eine Beitragsrückforderung im Wege der Aufrechnung nicht möglich, so wird diese vom Servicehaus der Bundesagentur für Arbeit gegenüber dem BAS geltend gemacht. Eine Aufrechnung des Beitragsrückforderungsbetrages mit für Folgemonate zu entrichtenden Beiträgen erfolgt nicht.
(2) Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die versicherten Leistungsbezieher werden nach § 23 Absatz 2 SGB IV am 8. des auf die Zahlung der Leistung folgenden Monats fällig. Fällt der 8. eines Monats auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich die Fälligkeit der Beiträge auf den darauffolgenden Werktag.
(3) Die Bundesagentur für Arbeit stellt sicher, dass der Gesundheitsfonds bzw. die landwirtschaftliche Krankenkasse am Fälligkeitstag über die Beiträge verfügen kann.
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