Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. C.I.8.4.5. RS 2022/13
Ziff. C.I.8.4.5. RS 2022/13, Mitteilungen der Agentur für Arbeit
Die für die Gewährung von Arbeitslosengeld zuständige Agentur für Arbeit informiert die für die Durchführung der Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund des Leistungsbezugs zuständige Krankenkasse über die Absetzung bzw. Aufrechnung der Beiträge nach § 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V bzw. § 57 Absatz 1 SGB XI in Verb. mit § 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V, falls sie ausnahmsweise keine Kenntnis davon hat, dass der Einzelfall von der Insolvenz betroffen ist (z. B. bei unwirksamer Kündigung vor dem Insolvenzgeldzeitraum), und bezeichnet ggf. die Krankenkasse, die für die Geltendmachung der Beiträge nach § 175 SGB III zuständig ist.
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