Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. C.II.4. RS 2022/13
Ziff. C.II.4. RS 2022/13, Berechnung der Beiträge
(1) Die Beiträge zur Rentenversicherung werden als Produkt aus der Beitragsbemessungsgrundlage (beitragspflichtige Einnahmen) und dem Beitragssatz unter Berücksichtigung des Zahlungszeitraums von Arbeitslosengeld oder gleichgestellten Leistungen errechnet. Volle Kalendermonate mit Bezug der vorgenannten Leistungen sind mit 30 Tagen anzusetzen. Beginnt oder endet die Versicherungspflicht aufgrund der vorgenannten Leistungen im Laufe eines Kalendermonats, ist für die Beitragsberechnung von der tatsächlichen Anzahl der verbleibenden Leistungstage des entsprechenden Monats auszugehen. Das gilt auch dann, wenn der Leistungsbezug nach dem SGB III im Laufe eines Monats im Anschluss an eine andere Entgeltersatzleistung (z. B. Übergangsgeld) einsetzt. Die Anzahl der Beitragstage stimmt mit der Anzahl der Leistungstage (Tage, für die Arbeitslosengeld nach § 154 SGB III gezahlt wird) überein.
(2) Sie werden für jeden versicherten Leistungsbezieher am jeweiligen Überweisungstag für den maßgeblichen Zahlungszeitraum der Leistung ermittelt und für die monatliche Beitragsabrechnung gespeichert.
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