Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. D.II.2. RS 2022/13
Ziff. D.II.2. RS 2022/13, Allgemeines
(1) Nach § 191 Satz 1 Nummer 2 SGB VI hat die Bundesagentur für Arbeit als zuständiger Leistungsträger für Personen, für die Beiträge aus Arbeitslosengeld oder gleichgestellten Leistungen zu zahlen sind, Meldungen nach den Grundsätzen des § 28a Absatz 1 bis 3 SGB IV zu erstatten. Für das Meldeverfahren zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der Rentenversicherung gilt nach § 191 Satz 2 SGB VI in Verb. mit § 28c SGB IV die DEÜV.
(2) Nähere Ausführungen zum Meldeverfahren der Bundesagentur für Arbeit gegenüber der Rentenversicherung nach § 191 Satz 1 Nummer 2 SGB IV in Verb. mit § 38 Absatz 1 Satz 1 DEÜV für die Bezieher von Arbeitslosegeld sowie die zu verwendenden Datensätze und Datenbausteine sind Gegenstand der Regelungen zur Datenübermittlung (Datenaustausch) zwischen der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit (DÜBA) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637