Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Werte 2020
Werte 2020
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung | 56 250 EUR | ||
Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Absatz 6 SGB V) | 62 550 EUR | ||
Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Absatz 7 SGB V) | 56 250 EUR | ||
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung | 82 800 EUR (West) 77 400 EUR (Ost) | ||
Bezugsgröße | 38 220 EUR (West) 36 120 EUR (Ost) | ||
Für die Ermittlung der Belastungsgrenze anzuwendender Kinderfreibetrag | 7 812 EUR | ||
Regelsatz für die Regelbedarfsstufe 1 bzw. Regelbedarf | 5 184 EUR | ||
Vereinfachte Formel für den Übergangsbereich | 1,129864706 x ArE - 168,824117647 | ||
Arbeitnehmer-Pauschbetrag | 1 000 EUR | ||
Beitragssätze | Krankenversicherung | allgemein | 14,6 % |
ermäßigt | 14,0 % | ||
durchschnittlicher Zusatzbeitrag | 1,1 % | ||
Pflegeversicherung | allgemein | 3,05 % | |
Beitragszuschlag Kinderlose | 0,25 % | ||
Rentenversicherung | 18,6 % | ||
Arbeitsförderung | 2,4 % |
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