Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 14 EUTBV
§ 14 EUTBV, Datenerhebung
1 Die zuständige Stelle erhebt bei den Trägern der Beratungsangebote regelmäßig nicht personenbezogene Daten über die Beratungsangebote sowie über die bei der Beratungstätigkeit gesammelten Erfahrungen. 2 Zu den Daten gehören auch Angaben über die Fallzahlen der durchgeführten Beratungen. 3 Die Träger der Beratungsangebote sind verpflichtet, Prüfungen über die wirtschaftliche Verwendung der Zuschüsse durch die zuständige Stelle zu unterstützen.
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0800 0265637