Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 5 KHSichV
§ 5 KHSichV, Erlösausgleiche für das Jahr 2021
(1) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 KHG vereinbaren bis zum 31. 12. 2021 das Nähere über den Ausgleich
- 1. eines im Jahr 2021 gegenüber dem Jahr 2019 aufgrund des Coronavirus-SARS-CoV-2 entstandenen Erlösrückgangs und
- 2. eines im Jahr 2021 gegenüber dem Jahr 2019 entstandenen Erlösanstiegs, der auf Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1a Satz 1 oder Absatz 1b KHG oder auf Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 KHG für das Jahr 2021 zurückzuführen ist.
Nummer 2 geändert durch G vom 22. 11. 2021 (BGBl. I S. 4906) und G vom 10. 12. 2021 (BGBl. I S. 5162).
Absatz 1 geändert durch G vom 22. 11. 2021 (BGBl. I S. 4906).
(2) Die Vereinbarung muss insbesondere umfassen:
- 1. die Einzelheiten für die Ermittlung der Erlöse für allgemeine stationäre und teilstationäre Krankenhausleistungen für die Jahre 2019 und 2021,
- 2. die Kriterien, anhand derer festgestellt wird,
- a) ob ein im Jahr 2021 gegenüber dem Jahr 2019 aufgrund des Coronavirus-SARS-CoV-2 entstandener Erlösrückgang vorliegt oder
- b) ob ein im Jahr 2021 gegenüber dem Jahr 2019 entstandener Erlösanstieg, der auf Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1a Satz 1 oder Absatz 1b KHG oder auf Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 KHG für das Jahr 2021 zurückzuführen ist, vorliegt,
Buchstabe b geändert durch G vom 22. 11. 2021 (BGBl. I S. 4906) und G vom 10. 12. 2021 (BGBl. I S. 5162).
- 3. die Einzelheiten zum Nachweis der Erfüllung der nach Nummer 2 vereinbarten Kriterien,
- 4. die Einzelheiten zum Verfahren der Anrechnung der Summe der abgerechneten Zuschläge nach § 6 Absatz 3 Satz 1 auf den Ausgleichsbetrag nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 und
- 5. die Einzelheiten zur Abrechnung des nach Absatz 11 Satz 1 ermittelten Betrags.
(3) Die Erlöse für das Jahr 2019 sind auf das Preisniveau für das Jahr 2021 anzuheben.
(4) 1 Bei der Ermittlung der Erlöse für das Jahr 2021 sind die Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1a Satz 1 und Absatz 1b KHG in Höhe von 85 % und die für das Jahr 2021 gezahlten Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 KHG in Höhe von 50 % zu berücksichtigen. 2 Bei der Ermittlung der Erlöse für das Jahr 2021 sind nicht zu berücksichtigen:
- 1. die Zusatzentgelte nach § 26 Absatz 1 Satz 1 KHG,
- 2. die tagesbezogenen Pflegeentgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6a KHEntgG und
- 3. die Zuschläge nach
Satz 1 geändert durch G vom 22. 11. 2021 (BGBl. I S. 4906) und G vom 10. 12. 2021 (BGBl. I S. 5162).
(5) Bei der Ermittlung der Erlöse für die Jahre 2019 und 2021 sind variable Sachkosten mindernd zu berücksichtigen.
(6) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 nicht fristgerecht zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 KHG den Inhalt der Vereinbarung auch ohne Antrag einer Vertragspartei bis zum Ablauf des 31. 1. 2022 fest.
Absatz 6 geändert durch G vom 22. 11. 2021 (BGBl. I S. 4906).
(7) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht für die Vereinbarung der Erlöse nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 und 2 um die variablen Sachkosten bereinigte Entgeltkataloge für die pauschalierenden Entgeltsysteme nach den §§ 17b und 17d KHG für die Jahre 2019 und 2021 barrierefrei auf seiner Internetseite.
(8) 1 Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 KHG sind auf Verlangen einer Vertragspartei verpflichtet, aufgrund der Vereinbarung nach Absatz 1 oder der Festlegung nach Absatz 6 Folgendes zu vereinbaren:
- 1. die Erlöse für das Jahr 2019,
- 2. die Erlöse für das Jahr 2021,
- 3. den für das Jahr 2021 gegenüber dem Jahr 2019 aufgrund des Coronavirus-SARS-CoV-2 entstandenen
- a) Erlösrückgang oder
- b) Erlösanstieg, der auf Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1a Satz 1 oder Absatz 1b KHG oder auf Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 KHG für das Jahr 2021 zurückzuführen ist,
Buchstabe b geändert durch G vom 22. 11. 2021 (BGBl. I S. 4906) und G vom 10. 12. 2021 (BGBl. I S. 5162).
- 4. den Ausgleichsbetrag für den Erlösrückgang oder den Erlösanstieg,
- 5. die Summe der abgerechneten Zuschläge nach § 6 Absatz 3 Satz 1 und
- 6. die Höhe des Zu- oder Abschlags nach Absatz 11 Satz 2.
Satz 2 eingefügt durch G vom 22. 11. 2021 (BGBl. I S. 4906), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3 und geändert.
(9) 1 Bei der Vereinbarung eines Erlösrückgangs sind 98 % der nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 für das Jahr 2019 vereinbarten Erlöse zugrunde zu legen. 2 Der Ausgleichsbetrag entspricht 85 % des nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a vereinbarten Erlösrückgangs.
(10) 1 Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 KHG vereinbaren als Ausgleichsbetrag für den Erlösanstieg einen vollständigen Ausgleich des nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b vereinbarten Erlösanstiegs, sofern der vereinbarte Erlösanstieg unterhalb der nach Absatz 4 Satz 1 zu berücksichtigenden Summe der Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1a Satz 1 und Absatz 1b KHG und der Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 KHG liegt. 2 Sie vereinbaren als Ausgleichsbetrag für den Erlösanstieg einen vollständigen Ausgleich der nach Absatz 4 Satz 1 zu berücksichtigenden Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1a Satz 1 und Absatz 1b KHG und der Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 KHG, sofern der vereinbarte Erlösanstieg mindestens der Summe dieser Ausgleichszahlungen und Versorgungsaufschläge entspricht.
Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 22. 11. 2021 (BGBl. I S. 4906) und G vom 10. 12. 2021 (BGBl. I S. 5162).
(11) 1 Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 KHG ziehen von dem nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 vereinbarten Ausgleichsbetrag die nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 5 vereinbarte Summe der abgerechneten Zuschläge nach § 6 Absatz 3 Satz 1 ab. 2 Der nach Satz 1 ermittelte Betrag wird durch Zu- oder Abschläge auf die Entgelte des laufenden oder eines folgenden Vereinbarungszeitraums ausgeglichen. 3 Überzahlungen des Ausgleichsbetrags durch abgerechnete Zuschläge nach § 6 Absatz 3 Satz 1 sind vollständig auszugleichen.
(12) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 nicht oder nicht vollständig zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 KHG den Inhalt der Vereinbarung auf Antrag einer der Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 KHG innerhalb von 6 Wochen fest.
(13) 1 Die Genehmigung der Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 oder der Festlegung nach Absatz 12 ist von einer der Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 KHG bei der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde zu beantragen. 2 Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde erteilt die Genehmigung innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Antrags, wenn die Vereinbarung oder die Festlegung den Regelungen in den Absätzen 1 bis 12 sowie dem sonstigem Recht entspricht. 3 § 14 Absatz 2 Satz 1 und 3 und Absatz 3 KHEntgG gilt entsprechend.
(14) Erlösausgleiche nach § 4 Absatz 3 KHEntgG oder § 3 Absatz 7 BPflV sind für das Jahr 2021 ausgeschlossen.
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