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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.3. BRi
Ziff. 4.3. BRi, Definitionen: Pflege durchführende Personen/Einrichtungen
Pflegepersonen sind Personen, die nicht erwerbsmäßig eine Pflegebedürftige oder einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI in ihrer/seiner häuslichen Umgebung pflegen. Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 SGB XI erhält eine Pflegeperson nur dann, wenn sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mindestens des Pflegegrades 2 wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche, pflegt.
Als Pflegekräfte werden in diesen BRi Personen bezeichnet, die erwerbsmäßig pflegen.
Pflegeeinrichtungen sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die auf der Grundlage eines Versorgungsvertrages nach dem SGB XI Pflegebedürftige versorgen. Sie bieten vollstationäre Langzeit- und Kurzzeitpflege sowie teilstationäre Tagespflege und Nachtpflege und häusliche Pflege an und stehen unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft.
Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer eigenen Häuslichkeit (Wohnung, Wohngemeinschaft, betreutes Wohnen) mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe (körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen, Hilfen bei der Haushaltsführung) im Sinne des § 36 SGB XI versorgen (vgl. § 71 Absatz 1 SGB XI).
Stationäre Pflegeeinrichtungen sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden und ganztägig (vollstationär) oder tagsüber oder nachts (teilstationär) oder vorübergehend (Kurzzeitpflege) untergebracht und verpflegt werden können (vgl. § 71 Absatz 2 SGB XI). Stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung oder zur sozialen Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker Menschen oder von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Zwecks der Einrichtung stehen, sowie Krankenhäuser und Räumlichkeiten entsprechend § 71 Absatz 4 Nummer 3 SGB XI sind keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 SGB XI.
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