Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.2.3. PflBer-RL
Ziff. 2.2.3. PflBer-RL, (Pflege-)Hilfsmittel
Bei Bedarf hat die Pflegeberaterin oder der Pflegeberater die ratsuchende Person zu geeigneten (Pflege-)Hilfsmitteln, auch unter Berücksichtigung digitaler Technologien 1 , sowie über den Zugang zum (Pflege-)Hilfsmittel zu beraten und ggf. bei weiteren Schritten behilflich zu sein (z. B. Information zur Antragstellung, ärztliche Verordnung).
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637