Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.2.5. PflBer-RL
Ziff. 2.2.5. PflBer-RL, Hitzeschutz in der Pflege
(1) 1 Als vulnerable Gruppe sind Anspruchsberechtigte sowie Angehörige und weitere Personen zur Vornahme von Schutzmaßnahmen zu sensibilisieren. 2 Pflegeberaterinnen und Pflegeberater sollen Anspruchsberechtigte sowie Angehörige und weitere Personen bedarfsentsprechend über Maßnahmen zur Hitzeprävention beraten, z. B. Vermeidung körperlicher Belastungen oder Nutzung leichter Kleidung und Bettwäsche. 3 Darüber hinaus sollen Pflegeberaterinnen und Pflegeberater Informationsmaterialien zur Verfügung stellen oder geeignete Hinweise auf solche geben und für hitzebedingte Symptome sensibilisieren. 4 Im Rahmen der Pflegeberatung sind individuelle Faktoren zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit Hitzeereignissen relevant werden können. 5 In Betracht kommt beispielsweise, dass die Pflegeberaterin oder der Pflegeberater darauf hinweist, dass Absprachen mit der Apotheke oder der Arztpraxis zur Lagerung von Medikamenten erforderlich sein können. 6 Des Weiteren sollen Pflegeberaterinnen und Pflegeberater auf eine gute Vernetzung sowie auf Absprachen aller an der Pflege beteiligten Personen hinwirken und Anspruchsberechtigte sowie deren Angehörige und weitere Personen zu regionalen und überregionalen Angeboten und Strukturen informieren, z. B. zu Hitzeaktionsplänen, Hitzetelefonen, Hitzepatenschaften in der Nachbarschaft, kühlen Aufenthaltsorten sowie zu Möglichkeiten, Hitzewarnungen zu empfangen. 7 Hierfür ist es sinnvoll, dass die Pflegeberaterinnen und Pflegeberater in einem regelmäßigen Austausch mit den am Hitzeschutz beteiligten Akteurinnen und Akteuren auf regionaler Ebene und mit anderen für das Gesundheits- und Pflegesystem relevanten Akteurinnen und Akteuren stehen.
(2) 1 Bei aktuellen Hitzewarnungen sollten geplante Beratungstermine zeitlich möglichst flexibel organisiert und Alternativen angeboten werden. 2 Pflegeberaterinnen und Pflegeberater sollen daher gezielt auf die Möglichkeit der Pflegeberatung in der häuslichen Umgebung oder in der Einrichtung, in der diese Person lebt sowie auf die Video-Pflegeberatung hinweisen. 3 Als Grundlage für die Flexibilisierung von Beratungsterminen kann das Hitzewarnsystem des Deutschen Wetterdienstes herangezogen werden.
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