Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 7a SGB XI Ziff. 5. RS 2023/06
§ 7a SGB XI Ziff. 5. RS 2023/06, Anforderungen an Pflegeberater und Pflegeberaterinnen
Die Pflegekassen haben für die persönliche Beratung durch Pflegeberater und Pflegeberaterinnen entsprechend qualifiziertes Personal einzusetzen; insbesondere sind damit Pflegefachkräfte, Sozialversicherungsfachangestellte oder Sozialpädagogen/Sozialarbeiter mit der jeweils erforderlichen Zusatzqualifikation gemeint. Näheres ist den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zur erforderlichen Anzahl und Qualifikation und Fortbildung von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637