Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 7b SGB XI Ziff. 3.2. RS 2023/06
§ 7b SGB XI Ziff. 3.2. RS 2023/06, Beratung durch kommunale Gebietskörperschaften
Die Pflegekassen können auch allein oder gemeinsam mit kommunalen Gebietskörperschaften, die
- 1. für die wohnortnahe Betreuung im Rahmen der örtlichen Altenhilfe oder
- 2. für die Gewährung der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII
Auch die kommunalen Beratungsstellen haben die Empfehlungen zur erforderlichen Anzahl, Qualifikation und Fortbildung von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern nach § 7a Absatz 3 Satz 3 SGB XI sowie die Pflegeberatungs-Richtlinien nach § 17 Absatz 1a SGB XI zu berücksichtigen.
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Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637