Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 15 SGB XI Ziff. 2. RS 2023/06
§ 15 SGB XI Ziff. 2. RS 2023/06, Pflegegrade
Der Pflegegrad orientiert sich an der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten. Insgesamt gibt es 5 Pflegegrade:
- - Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
- - Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeit,
- - Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
- - Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
- - Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.
Die Ermittlung des Pflegegrades erfolgt mit Hilfe eines Begutachtungsinstruments (vgl. Begutachtungs-Richtlinien). Dieses ist in 6 Module gegliedert, die den 6 Bereichen
- - Mobilität,
- - kognitive und kommunikative Fähigkeiten,
- - Verhaltensweisen und psychische Problemlagen,
- - Selbstversorgung,
- - Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen sowie
- - Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Die Konkretisierung der Kategorien der Module, der jeweiligen Einzelpunkte, Summe der Einzelpunkte und gewichteten Punkte in jedem Modul ist in den Anlagen 1 und 2 zu § 15 SGB XI festgelegt.
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0800 0265637