Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 28 SGB XI Ziff. 1. RS 2023/06
§ 28 SGB XI Ziff. 1. RS 2023/06, Leistungsarten
§ 28 Absatz 1 bis 1b SGB XI enthält die Übersicht über die Leistungen der Pflegeversicherung, ohne selbst eine anspruchsbegründende Bestimmung zu sein. Die konkreten Leistungsvoraussetzungen ergeben sich aus den §§ 14 bis 18c SGB XI sowie den §§ 7a, 28 Absatz 2 bis 45b, 45e und 91 SGB XI.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637