Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 33a SGB XI Ziff. 1. RS 2023/06
§ 33a SGB XI Ziff. 1. RS 2023/06, Allgemeines
Seit 1. 4. 2007 werden mit dieser Regelung Leistungsansprüche für Personen ausgeschlossen, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland begründen, um über die Versicherungspflicht nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB XI oder einer darauf beruhenden Familienversicherung Leistungen der sozialen Pflegeversicherung in Anspruch zu nehmen.
Das Nähere zur Durchführung soll die Pflegekasse in ihrer Satzung regeln.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637