Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 35 SGB XI Ziff. 4. RS 2023/06
§ 35 SGB XI Ziff. 4. RS 2023/06, Kostenerstattungsansprüche nach dem Tod
Mit dem Tod der pflegebedürftigen Person erlöschen gemäß § 59 SGB I die Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen. Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen ebenfalls grundsätzlich, es sei denn, diese Ansprüche sind bereits anerkannt oder es ist ein Verwaltungsverfahren darüber anhängig. Da Pflegebedürftige Personen bei Kostenerstattungsansprüchen grundsätzlich in Vorleistung treten, besteht gemäß § 35 Satz 2 SGB XI abweichend von § 59 SGB I ein Anspruch der berechtigten Erben auf Kostenerstattungsansprüche nach §§ 39, 45a Absatz 4 und § 45b SGB XI sowie nach § 40 Absatz 2 und 4 SGB XI auch nach dem Versterben der pflegebedürftigen Person. Werden die Kostenerstattungsansprüche nicht innerhalb von 12 Monate nach dem Tod der berechtigten Person geltend gemacht, erlöschen sie.
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