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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 38 SGB XI Ziff. 5. RS 2023/06
§ 38 SGB XI Ziff. 5. RS 2023/06, Fortzahlung des hälftigen anteiligen Pflegegeldes bei Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege
(1) In Fällen der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI und der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI wird die Hälfte des bisher bezogenen anteiligen Pflegegeldes für bis zu 8 bzw. für bis zu 6 Wochen je Kalenderjahr weitergezahlt (§ 38 Satz 4 SGB XI).
Die Weiterzahlung setzt voraus, dass vor der Leistungsgewährung der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI oder der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI ein Anspruch auf Zahlung von Pflegegeld bestand. Für die Höhe des Pflegegeldes ist der Pflegegrad im Zeitpunkt des Beginns der Inanspruchnahme der Leistungen der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege maßgeblich. Für die Berechnung wird der Monat zugrunde gelegt, in dem die Leistungen der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege auf den ersten Tag eines Monats fällt. In diesem Fall wird auf den Anteil der Geldleistung des Vormonats abgestellt. Von dem anteiligen Pflegegeld, welches nach den unter Ziffer 3 erläuterten Grundsätzen berechnet wird, wird während der Leistungsgewährung der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI für bis zu 8 Wochen oder während der Leistungsgewährung der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI für bis zu 6 Wochen 50 v. H. weitergezahlt. Für den ersten und letzten Tag der Inanspruchnahme der Leistungen der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege erfolgt jedoch keine Kürzung des Pflegegeldes. Für diese Tage wird das volle Pflegegeld gewährt. Mit dem ersten Tag der Inanspruchnahme der Leistungen der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege beginnt die 6- bzw. 8-Wochen-Frist (vgl. Ziffer 2.2.3 zu § 37 SGB XI).
Bei pflegebedürftigen Personen mit Pflegegrad 4 oder 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht der Anspruch auf Fortzahlung eines hälftigen Pflegegeldes bei Inanspruchnahme der Verhinderungspflege hingegen für die Dauer von bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr (§ 39 Absatz 5 SGB XI).
Beispiel 1:
Pflegebedürftige Person des Pflegegrades 2. Vom 1. 3. bis 15. 3. befand sich die pflegebedürftige Person in vollstationärer Krankenhausbehandlung. Inanspruchnahme der Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI vom 15. 3. bis 21. 3. Es wird eine Pflegesachleistung in Höhe von 250 EUR in Anspruch genommen. Ab dem 22. 3. bis 31. 3. hält sich die pflegebedürftige Person in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege auf.
Sachleistungsanteil (250 EUR von 761 EUR) | = 32,85 v. H. |
Geldleistungsanteil | = 67,15 v. H. |
Ergebnis:
Es besteht ein Anspruch auf Zahlung eines anteiligen ungekürzten Pflegegeldes vom 1. 3. bis 22. 3. und 31. 3. für insgesamt 23 Tage in Höhe von 170,92 EUR (67,15 v. H. von 332 EUR = 222,94 EUR x 23 : 30). Während des Aufenthaltes in der Einrichtung der Kurzzeitpflege wird ein hälftiges Pflegegeld für insgesamt 8 Tage in Höhe von insgesamt 29,73 EUR (50 v. H. von 332 EUR = 166 EUR x 67,15 v. H. = 111,47 EUR x 8 : 30) gezahlt.
Beispiel 2:
Pflegebedürftige Person des Pflegegrades 3 bis 28. 2., ab 1. 3. Höherstufung in Pflegegrad 4. Vom 1. 3. bis 15. 3. hält sich die pflegebedürftige Person in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege auf.
Sachleistungsanteil für den Monat Februar (810 EUR von 1 432 EUR) | = 56,56 v. H. |
Geldleistungsanteil | = 43,44 v. H. |
Sachleistungsanteil für den Monat März (920 EUR von 1 778 EUR) | = 51,74 v. H. |
Geldleistungsanteil | = 48,26 v. H. |
Ergebnis:
Es besteht ein Anspruch auf Zahlung eines anteiligen ungekürzten Pflegegeldes für den 1. 3. in Höhe von 11,08 EUR (43,44 v. H. von 765 EUR = 332,32 EUR x 1 : 30). Während des Aufenthaltes in der Einrichtung der Kurzzeitpflege wird ein hälftiges Pflegegeld für insgesamt 13 Tage in Höhe von insgesamt 72 EUR (50 v. H. von 765 EUR = 382,50 EUR x 43,44 v. H. = 166,16 EUR x 13 : 30) gezahlt. Für den Zeitraum vom 15. 3. bis 31. 3. besteht ein Anspruch auf Zahlung eines anteiligen ungekürzten Pflegegeldes in Höhe von 209,21 EUR (48,26 v. H. von 765 EUR = 369,19 EUR x 17 : 30).
Beispiel 3:
Tages- und Nachtpflege und Kombinationsleistung bei einer pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 2 im Juni. Die pflegebedürftige Person befand sich vom 25. 6. bis 30. 6. in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege.
Sachleistungsanteil (310 EUR von 761 EUR) | = 40,74 v. H. |
Geldleistungsanteil | = 59,26 v. H. |
in Anspruch genommene Tages- und Nachtpflege | 572 EUR |
Ergebnis:
Berechnung der Pflegegeldansprüche:
vom 1. 6. bis 25. 6. und 30. 6. anteiliges volles Pflegegeld | 170,51 EUR |
vom 26. 6. bis 29. 6. anteiliges hälftiges Pflegegeld | 13,12 EUR |
Die Leistungen der Tages- und Nachtpflege werden nicht auf die Kombinationsleistung angerechnet. Der Anspruch auf Pflegesachleistungen nach § 36 Absatz 3 SGB XI besteht in voller Höhe auch für einen Teilmonat und wird für den Monat Juni zu 40,74 v. H. (310 EUR von 761 EUR) in Anspruch genommen. Es kann somit ein anteiliges Pflegegeld in Höhe von 59,26 v. H. des nach § 37 Absatz 1 SGB XI maßgebenden Betrages gezahlt werden. Da während eines Aufenthaltes in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege das hälftige Pflegegeld weiter gezahlt wird, besteht für den Monat Juni ein Anspruch auf das anteilig ungekürzte Pflegegeld vom 1. 6. bis 25. 6. und 30. 6. für insgesamt 26 Tage in Höhe von 170,51 EUR (59,26 v. H. von 332 EUR = 196,74 EUR x 26 : 30). Während des Aufenthaltes in der Einrichtung der Kurzzeitpflege wird ein hälftiges Pflegegeld für den Monat Juni für 4 Tage in Höhe von insgesamt 13,12 EUR (50 v. H. von 332 EUR = 166 EUR x 59,26 v. H. = 98,37 EUR x 4 : 30) gezahlt.
(2) Bei einer Inanspruchnahme der Leistungen der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege während eines Monatswechsels sind für die Berechnung des anteiligen ungekürzten Pflegegeldes nach Beendigung der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege die Verhältnisse des Monats maßgeblich, in dem die Kurzzeit- oder Verhinderungspflege endet.
Beispiel 4:
Eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 2 befindet sich vom 25. 3. bis 15. 4. (22 Kalendertage) in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege.
Monat März
Sachleistungsanteil (250 EUR von 761 EUR) | = 32,85 v. H. |
Geldleistungsanteil | = 67,15 v. H. |
Monat April
Sachleistungsanteil (440 EUR von 761 EUR) | = 57,82 v. H. |
Geldleistungsanteil | = 42,18 v. H. |
Ergebnis:
Es besteht ein Anspruch auf Zahlung eines anteiligen ungekürzten Pflegegeldes vom 1. 3. bis 25. 3. in Höhe von 185,78 EUR (67,15 v. H. von 332 EUR = 222,94 EUR x 25 : 30). Während des Aufenthaltes in der Einrichtung der Kurzzeitpflege wird ein hälftiges Pflegegeld für insgesamt 20 Tage in Höhe von insgesamt 74,31 EUR (50 v. H. von 332 EUR = 166 EUR x 67,15 v. H. = 111,47 EUR x 20 : 30) gezahlt. Ab dem 15. 4. bis zum 30. 4. wird ein anteiliges ungekürztes Pflegegeld in Höhe von 74,69 EUR (42,18 v. H. von 332 EUR = 140,04 EUR x 16 : 30)
Beispiel 5:
Eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 2 befindet sich vom 25. 3. bis 15. 4. (22 Kalendertage) in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege.
Monat März
Sachleistungsanteil (761 EUR von 761 EUR) | = 100 v. H. |
Geldleistungsanteil | = 0 v. H. |
Monat April
Sachleistungsanteil (420 EUR von 761 EUR) | = 55,19 v. H. |
Geldleistungsanteil | = 44,81 v. H. |
Ergebnis:
Da der Höchstbetrag der Pflegesachleistung zu 100 v. H. ausgeschöpft wird, kann im März keine anteilige Geldleistung gezahlt werden. Damit wurde vor dem Aufenthalt in der Einrichtung der Kurzzeitpflege kein Pflegegeld bezogen, sodass infolge dessen auch während des Aufenthaltes kein Anspruch auf ein hälftiges Pflegegeld besteht.
Die Pflegesachleistungen werden im April nicht vollständig ausgeschöpft, sodass ab dem 15. 4. bis zum 30. 4. ein anteiliges ungekürztes Pflegegeld in Höhe von 79,34 EUR (44,81 v. H. von 332 EUR = 148,77 EUR x 16 : 30) gezahlt wird.
Beispiel 6:
Eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 3 befindet sich vom 25. 3. bis 15. 4. (22 Kalendertage) in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege.
Monat März
Sachleistungsanteil (800 EUR von 1 432 EUR) | = 55,87 v. H. |
Geldleistungsanteil | = 44,13 v. H. |
Monat April
Sachleistungsanteil (1 432 EUR von 1 432 EUR) | = 100 v. H. |
Geldleistungsanteil | = 0 v. H. |
Ergebnis:
Es besteht ein Anspruch auf Zahlung eines anteiligen ungekürzten Pflegegeldes vom 1. 3. bis 25. 3. in Höhe von 210,72 EUR (44,13 v. H. von 573 EUR = 252,86 EUR x 25 : 30). Während des Aufenthaltes in der Einrichtung der Kurzzeitpflege besteht ein Anspruch auf ein hälftiges Pflegegeld dem Grunde nach für 20 Kalendertage. Der Anspruch auf Pflegesachleistungen ist im April jedoch zu 100 v. H. ausgeschöpft, sodass bei einer Zahlung des hälftigen Pflegegeldes für den Zeitraum vom 1. 4. bis 15. 4. der Höchstbetrag des Pflegegeldes für den Monat April überschritten wäre. Es wird daher ein hälftiges Pflegegeld für den Zeitraum vom 26. 3. bis 31. 3. für 6 Kalendertage in Höhe von 25,29 (50 v. H. von 573 EUR = 286,50 EUR x 44,13 v. H. = 126,43 EUR x 6 : 30) gezahlt. Für den Monat April wird kein Pflegegeld gezahlt.
(3) Bei einem Wechsel von der vollstationären Krankenhausbehandlung in die Kurzzeit- oder Verhinderungspflege und umgekehrt, bei Verhinderungspflege durch Verwandte 2. Grades oder bei vorangegangener Kürzung des Pflegegeldes vgl. Ziffer 2.2.3 zu § 37 SGB XI.
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