Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 38a SGB XI Ziff. 2.2. RS 2023/06
§ 38a SGB XI Ziff. 2.2. RS 2023/06, Gemeinschaftliches Wohnen von regelmäßig mindestens 3 Pflegebedürftigen (Wohngruppe)
Ein Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag besteht, wenn nachweislich mindestens 3 pflegebedürftige Personen regelmäßig in einer ambulant betreuten Wohngruppe zusammenleben. Zum Nachweis des Vorliegens der Pflegebedürftigkeit der anderen Bewohner hat die antragstellende Person eine formlose Bestätigung zu erbringen. Für die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Wohngruppe ist eine vorübergehende Abwesenheit von Wohngruppenmitgliedern, z. B. wegen Krankenhausaufenthalt, der Teilnahme an medizinischen Rehabilitations- oder Vorsorgemaßnahmen, unerheblich.
Eine Wohngruppe liegt auch dann vor, wenn mehr als 3 pflegebedürftige Personen in der gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung zusammenleben. Die Obergrenze von höchstens 12 Bewohnern darf jedoch nicht überschritten werden. Insofern sind die in den jeweiligen Heimgesetzen der Länder festgelegten Obergrenzen für das Vorliegen einer ambulant betreuten Wohngruppe im Sinne des § 38a SGB XI unerheblich.
Über die 3 pflegebedürftigen Personen hinaus können sich der Wohngruppe auch Personen anschließen, die nicht pflegebedürftig im Sinne von §§ 14, 15 SGB XI sind. Diese haben jedoch keinen Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag. Bei der Ermittlung der Wohngruppengröße sind diese Bewohner allerdings zu berücksichtigen.
Das Zusammenleben innerhalb eines Familienverbundes (z. B. Eltern mit Kindern, Pflegschaftsverhältnisse) verfolgt nicht den Zweck der gemeinschaftlichen pflegerischen Versorgung in einer gemeinsamen Wohnung. Insbesondere auch deshalb, weil nach Intention des Gesetzes die selbstorganisierte Versorgung innerhalb einer Wohngruppe gefördert werden soll. Von daher kommt in diesen Fällen eine Zahlung des Wohngruppenzuschlages nicht in Betracht.
Die Zugehörigkeit zur Wohngruppe endet durch Auszug oder durch den Tod eines Bewohners bzw. einer Bewohnerin der Wohngruppe. Wird durch das dauerhafte Ausscheiden eines Wohngruppenbewohners oder einer Wohngruppenbewohnerin die Mindestanzahl von 3 pflegebedürftigen Personen unterschritten, liegen die Voraussetzungen für die Zahlung des Wohngruppenzuschlags für die verbleibenden pflegebedürftigen Bewohner nicht mehr vor. Die pflegebedürftige Person hat seine Pflegekasse über die Änderung unverzüglich zu informieren.
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