Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 39 SGB XI Ziff. 2.1. RS 2023/06
§ 39 SGB XI Ziff. 2.1. RS 2023/06, Verhinderungspflege außerhalb der Häuslichkeit der pflegebedürftigen Person
Da die Ruhensvorschrift nach § 34 Absatz 2 Satz 1 SGB XI hier ausdrücklich nicht gilt, ist die Erbringung dieser Leistung nicht auf die Verhinderungspflege im Haushalt der pflegebedürftigen Person beschränkt. Es gilt vielmehr ein erweiterter Häuslichkeitsbegriff. Die Verhinderungspflege kann daher insbesondere in
- - einem Wohnheim für behinderte Menschen,
- - einem Internat,
- - einer Krankenwohnung,
- - einem Kindergarten,
- - einer Schule,
- - einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung,
- - einem Krankenhaus oder
- - einer Pflegeeinrichtung (unabhängig von einer Zulassung nach § 72 SGB XI)
Beispiel:
Die Verhinderungspflege bei einer Pflegegeld empfangenden Person des Pflegegrades 2 wird vom 11. 4. bis 3. 5. (23 Kalendertage) in einer Rehabilitationseinrichtung erbracht.
Rechnungsbetrag der Rehabilitationseinrichtung für 23 Tage Verhinderungspflege | 1 530 EUR |
Abzug für Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten, medizinische Behandlungspflege, Betreuung in Höhe von 20 v. H. des Rechnungsbetrages | 306 EUR |
Erstattungsbetrag für Verhinderungspflege | 1 224 EUR |
Berechnung der Pflegegeldansprüche: | |
für den 11. 4. und 3. 5. volles Pflegegeld (332 EUR x 2: 30) | = 22,13 EUR |
vom 12. 4. bis 2. 5. hälftiges Pflegegeld (166 EUR x 21 : 30) | = 116,20 EUR |
Im laufenden Kalenderjahr besteht noch ein Restanspruch auf Verhinderungspflege für 19 Kalendertage bzw. in Höhe von 388 EUR (1 612 EUR - 1 224 EUR).
Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt besteht auch ein Anspruch auf Leistungen bei Verhinderung der Pflegeperson nach § 39 SGB XI. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ersatzpflegeperson aus Deutschland heraus mitreist oder sich vor Ort befindet (z. B. in Spanien lebende Großeltern) und ob sie mit der pflegebedürftigen Person bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert ist oder mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebt. Die Leistungen nach § 39 SGB XI können somit auch von professionellen Pflegekräften bei vorübergehenden Auslandsaufenthalt erbracht werden (BSG, Urteil vom 20. 4. 2016, Az.: B 3 P 4/14 R). Dies gilt weltweit (vgl. Ziffer 1 zu § 34 SGB XI). Auch in diesen Fällen kann der Leistungsbetrag nach § 39 Absatz 2 SGB XI um bis zu 806 EUR aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 SGB XI auf insgesamt 2 418 EUR im Kalenderjahr erhöht werden. Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 4 oder 5, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, können auch im Falle eines Auslandsaufenthaltes noch nicht verwendete Mittel der Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 SGB XI um bis zu 1 774 EUR auf insgesamt 3 386 EUR erhöhen.
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