Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 39a SGB XI Ziff. 5. RS 2023/06
§ 39a SGB XI Ziff. 5. RS 2023/06, Leistungshöhe
Der Gesamtleistungsbetrag für digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen ist gemäß § 40b SGB XI im Kalendermonat auf 50 EUR begrenzt. Dabei ist der Betrag, der für die ergänzenden Unterstützungsleistungen aufzuwenden ist, auf den Gesamtwert anzurechnen.
Der Leistungsanspruch auf die ergänzenden Unterstützungsleistungen besteht mit Aufnahme einer digitalen Pflegeanwendung in das Verzeichnis nach § 78a Absatz 3 SGB XI bis zur Höhe des noch nicht verwendeten monatlichen Leistungsanspruchs. Die ambulanten Pflegeeinrichtungen rechnen die ergänzenden Unterstützungsleistungen im Wege des Sachleistungsprinzips bis zur Höhe des nicht verwendeten monatlichen Leistungsbetrages mit den Pflegekassen ab.
Sofern weitere digitale Pflegeanwendungen in Anspruch genommen werden, können erforderliche ergänzende Unterstützungsleistungen bis zur Höhe des individuell verbleibenden Leistungsanspruchs gegenüber der Pflegekasse abgerechnet werden. Die Pflegekasse prüft im Rahmen der Abrechnung den verbleibenden Leistungsbetrag gemäß § 40b SGB XI. Darüber hinausgehende Aufwendungen sind von der pflegebedürftigen Person als Eigenanteil zu übernehmen.
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