Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 40 SGB XI Ziff. 8.1. RS 2023/06
§ 40 SGB XI Ziff. 8.1. RS 2023/06, Allgemeines
Die Zuschussgewährung nach § 40 Absatz 4 SGB XI setzt voraus, dass die geplante Maßnahme die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person wiederhergestellt wird. Von diesen zuschussfähigen Maßnahmen sind reine Modernisierungsmaßnahmen oder Maßnahmen, mit denen eine allgemeine standardmäßige Ausstattung der Wohnung erreicht wird, abzugrenzen, wenn diese nicht in direktem Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit stehen.
So ist z. B. der Einbau eines nicht vorhandenen Bades grundsätzlich eine allgemeine standardmäßige Ausstattung der Wohnung; ist der Bewohner bzw. die Bewohnerin jedoch nicht mehr in der Lage, die bisherige Waschmöglichkeit (z. B. das Etagenbad) zu benutzen und kann durch den Einbau des Bades verhindert werden, dass die pflegebedürftige Person ihre Wohnung aufgeben muss, handelt es sich um eine Maßnahme im Sinne von § 40 Absatz 4 SGB XI.
Insbesondere folgende Maßnahmen sind keine Maßnahmen im Sinne von § 40 Absatz 4 SGB XI:
- - Ausstattung der Wohnung mit einem Telefon, einem Kühlschrank, einer Waschmaschine,
- - Verbesserung der Wärmedämmung und des Schallschutzes,
- - Reparatur schadhafter Treppenstufen,
- - Brandschutzmaßnahmen (z. B. Herdsicherungssysteme),
- - Herstellung einer funktionsfähigen Beleuchtung im Eingangsbereich/Treppenhaus,
- - Rollstuhlgarage,
- - Errichtung eines überdachten Sitzplatzes,
- - elektrischer Antrieb einer Markise,
- - Austausch der Heizungsanlage, Warmwasseraufbereitung,
- - Schönheitsreparaturen (Anstreichen, Tapezieren von Wänden und Decken, Ersetzen von Oberbelägen),
- - Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden,
- - allgemeine Modernisierungsmaßnahmen.
In den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 78 Absatz 2a SGB XI zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen in der jeweils gültigen Fassung sind Maßnahmen aufgelistet, deren Leistungsvoraussetzungen nach den o. g. Grundsätzen in jedem Einzelfall zu überprüfen sind.
Ein wesentliches Versorgungsziel wohnumfeldverbessernder Maßnahmen ist die Barrierefreiheit. Die Anforderungen an die Aufnahme der Maßnahmen in das Verzeichnis orientiert sich an den DIN-Normen DIN 18040-2. Ob die in den Empfehlungen festgelegten Anforderungen erfüllt sind, kann durch eine Eigenerklärung eines Herstellers oder einer Herstellerin nachgewiesen werden. Insbesondere bei Bestandsbauten kann jedoch eine Barrierefreiheit im Einzelfall nicht erreicht werden, sondern ggf. nur Barrierearmut. Ist im Einzelfall eine Barrierefreiheit bei Vorliegen der übrigen Leistungsvoraussetzungen nicht zu erreichen, führt dies nicht zu einer Ablehnung des Antrags auf Zuschuss zu einer wohnumfeldverbessernden Maßnahme.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637