Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 40 SGB XI Ziff. 9.2. RS 2023/06
§ 40 SGB XI Ziff. 9.2. RS 2023/06, Antrag
Für die Anwendung des § 40 Absatz 7 SGB XI bedarf es nach Satz 1 zunächst eines Leistungsantrags der pflegebedürftigen Personen an ihre Pflegekasse. Antragsberechtigt ist die versicherte Person bzw. eine von ihr bevollmächtigte Person, ihr Betreuer/ihre Betreuerin oder ein gesetzlicher Vertreter/eine gesetzliche Vertreterin. Als Antrag gilt auch die der Pflegekasse mit Einwilligung der versicherten Person zugehende Information von Dritten nach § 7 Absatz 2 SGB XI (vgl. § 20 SGB X), sofern die versicherte Person später nichts Gegenteiliges erklärt (vgl. Erläuterungen zu § 33 SGB XI). Versichertenseitige Kontaktaufnahmen mit dem Ziel, sich gemäß § 14 SGB I zunächst über Rechte und Pflichten nach dem SGB XI (z. B. über Pflegehilfsmittel und Zuschüssen zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen) von der Pflegekasse beraten zu lassen, sind nicht als Antrag zu werten. Allerdings kann sich aus einer Beratung ergeben, dass die Leistungsberechtigten einen Antrag stellen.
Die Regelung des § 16 Absatz 2 Satz 2 SGB I, wonach in Fällen, in denen die Sozialleistung von einem Antrag abhängig ist, ein Antrag auch zu dem Zeitpunkt als gestellt gilt, in dem er bei einer unzuständigen Stelle eingegangen ist, findet in Bezug auf den Beginn der Fristen nach § 40 Absatz 6 SGB XI keine Anwendung, da es im Rahmen dieser Vorschrift um den Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse und deren Fristenregime geht.
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